GKV-Spargesetz 2027 für MVZ und Arztpraxen
Was sich 2027 bei Honorar, Kosten und Steuern ändert.
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV steht für gesetzliche Krankenversicherung), häufig kurz GKV-Spargesetz genannt, ist seit dem 30. Juli 2026 in Kraft. Für Vertragsarztpraxen und Medizinische Versorgungszentren werden viele finanzielle Effekte aber erst ab 2027 praktisch relevant.
Für MVZ, Berufsausübungsgemeinschaften und größere Arztpraxen ist die Reform vor allem deshalb relevant, weil Honorarveränderungen auf eine meist deutlich größere Fixkostenbasis treffen. Gehälter angestellter Ärztinnen und Ärzte, Miete, Leasing, Informationstechnik (IT) und Finanzierung lassen sich kurzfristig nur begrenzt anpassen.
Das Gesetz ist kein Steuergesetz. Es verändert die steuerliche und betriebswirtschaftliche Planung aber unmittelbar: Sinkt der erwartete Gewinn, sollten Steuervorauszahlungen, Liquiditätsplanung und Investitionsentscheidungen neu geprüft werden.
Stand: 16. Oktober 2026. Der Bundestag hat am 15. Oktober 2026 mit der Notfallreform zugleich mehrere Folgeregelungen zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Die Befassung des Bundesrates steht noch aus; das Gesetzgebungsverfahren ist daher noch nicht vollständig abgeschlossen. Einzelne regionale HVM-Regelungen und Umsetzungsdetails bleiben ebenfalls offen.
Das Wichtigste in Kürze
- Ab 1. Januar 2027 werden viele bislang extrabudgetär vergütete ärztliche Leistungen in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) überführt und damit einer Mengenbegrenzung zugänglich.
- Die besonderen Vergütungsregeln für Fälle der Terminservicestelle (TSS), Hausarztvermittlungsfälle und offene Sprechstunden entfallen nach geltendem Gesetz. Auch Hygienezuschläge sowie die Vergütung für Erst- und Folgebefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) werden gestrichen.
- Für 2027 bis 2029 wird die gesetzliche Obergrenze der Vergütungsentwicklung zusätzlich um einen Prozentpunkt abgesenkt. Das bedeutet nicht automatisch ein Minus von einem Prozent beim individuellen Praxishonorar.
- Der Orientierungswert steigt zum 1. Januar 2027 um 2,2 Prozent auf 13,0207 Cent. Das erhöht die Preise im EBM, hebt die Effekte der neuen Mengenbegrenzungen und der wegfallenden Sondervergütungen aber nicht auf.
- Wie stark ein MVZ oder eine Praxis betroffen ist, hängt vom Fachgruppenmix, dem Anteil bisher über die extrabudgetäre Gesamtvergütung (EGV) vergüteter Leistungen, der regionalen Honorarverteilung und dem eigenen Leistungsprofil ab.
- Eine exakte individuelle Simulation ist derzeit noch nicht möglich, weil insbesondere regionale HVM-Regelungen und einzelne Umsetzungsdetails noch nicht vollständig feststehen.
- Bei Einzelpraxen und freiberuflichen Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) sollten gegebenenfalls Einkommensteuer-Vorauszahlungen überprüft werden. Bei einem MVZ in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind insbesondere Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer-Vorauszahlungen relevant.
- Personal-, Geräte- und Standortentscheidungen sollten nicht pauschal gestoppt, sondern mit mindestens drei Honorar- und Liquiditätsszenarien geprüft werden.
Was ändert sich für MVZ und Arztpraxen ab 2027 konkret?
Die wichtigste Veränderung bleibt die Rückführung zahlreicher bislang extrabudgetär vergüteter Leistungen in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV). Mit der am 15. Oktober 2026 vom Bundestag beschlossenen Notfallreform wurden jedoch wichtige Ausnahmen ergänzt: Leistungen des ambulanten Operierens sowie bestimmte psychotherapeutische Leistungen bleiben extrabudgetär vergütet. Dazu zählen psychotherapeutische Akutbehandlungen nach TSS-Vermittlung im gesetzlich vorgesehenen Umfang, Leistungen der Kinder- und Jugendpsychotherapie sowie psychotherapeutische Leistungen der Komplexversorgung für Menschen mit schweren psychischen Störungen. Für andere bislang extrabudgetäre Leistungen können ab 2027 weiterhin Mengenbegrenzungen, Quotierungen oder Abstaffelungen relevant werden.
Wichtig ist die Einordnung: Die Überführung in die MGV bedeutet nicht, dass die betreffenden Leistungen ab 2027 nicht mehr vergütet werden. Sie bedeutet aber, dass die Vergütung stärker innerhalb eines begrenzten Gesamtvolumens verteilt wird. Mengenbegrenzungen, Quotierungen oder Abstaffelungen können deshalb für die Wirtschaftlichkeit der einzelnen Praxis entscheidend werden.
Was ist bereits sicher und was hängt noch von EBM und HVM ab?
Nicht jede Auswirkung lässt sich heute schon auf Euro und Cent berechnen. Der EBM ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab, also das bundesweite Regelwerk für die Bewertung ärztlicher Leistungen. Der HVM ist der Honorarverteilungsmaßstab der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung. Er bestimmt regional, wie Honorarvolumina verteilt und gegebenenfalls quotiert werden.
Seit dem 23. September 2026 steht außerdem der Orientierungswert für 2027 fest: Er steigt um 2,2 Prozent auf 13,0207 Cent. Damit ist die bundesweite Preisentwicklung im EBM geklärt. Wie viel Honorar ein konkretes MVZ oder eine Praxis tatsächlich realisiert, hängt trotzdem weiterhin von Leistungsmenge, Fachgruppe und regionaler Honorarverteilung ab. Die regionalen Verhandlungen zur MGV laufen im Herbst 2026 weiter.
Für die Planung ist diese Trennung zentral. Eine Praxis sollte sichere Wegfälle bereits berücksichtigen, aber bei noch offenen HVM-Effekten mit Szenarien statt mit einer vermeintlich exakten Kürzungsquote arbeiten.
Warum sind MVZ und größere Arztpraxen wirtschaftlich besonders sensibel?
MVZ und größere Praxiseinheiten haben nicht zwingend ein höheres prozentuales Honorarrisiko als kleinere Praxen. Der wirtschaftliche Hebel kann jedoch größer sein, weil ein höherer Anteil der Kosten kurzfristig fix oder nur langsam anpassbar ist.
Typische Beispiele sind Gehälter angestellter Ärztinnen und Ärzte, medizinischer Fachangestellter (MFA) und der Verwaltung, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Miete, Geräteleasing, Wartungsverträge, Praxissoftware, Finanzierung und laufende Standortkosten. Sinkt der realisierte GKV-Erlös, fällt deshalb nicht automatisch ein entsprechender Kostenblock weg.
Merksatz: Bei kostenintensiven Praxisstrukturen ist nicht die prozentuale Umsatzänderung allein entscheidend. Maßgeblich ist, wie stark sich der verfügbare Deckungsbeitrag nach Personal, Miete, Finanzierung und sonstigen Fixkosten verändert.
Warum entscheidet der Fachgruppenmix im MVZ über die tatsächliche Wirkung?
Ein fachgruppenübergreifendes MVZ kann von der Reform sehr unterschiedlich betroffen sein. Entscheidend ist nicht die Rechtsform „MVZ“, sondern welche Leistungen die einzelnen Fachrichtungen bisher abrechnen und welche davon ab 2027 anders vergütet werden.
Besonders genau sollten Einrichtungen prüfen, welchen Anteil ambulante Operationen, Früherkennungsleistungen, offene Sprechstunden, Terminvermittlungsfälle und andere bisher extrabudgetäre Leistungen am GKV-Honorar haben. Bei operativ oder diagnostisch geprägten Fachrichtungen können zusätzlich Änderungen der EBM-Bewertung relevant werden; die Absenkung technischer Leistungsanteile ist für bestimmte Fachgruppen zum 1. Juli 2027 vorgesehen.
Für operativ tätige Praxen und MVZ kommt eine weitere Änderung hinzu: Für Leistungen aus dem Hybrid-DRG-Katalog, die ohne Übernachtung erbracht werden, ist 2027 eine Vergütung nach den Preisen des EBM statt über die Hybrid-DRG-Fallpauschale vorgesehen. Zum 1. Januar 2028 soll die Hybrid-DRG-Systematik entfallen und durch Kurzzeitfallpauschalen ersetzt werden. Für Einrichtungen mit einem hohen Anteil entsprechender Eingriffe sollte dieser Systemwechsel gesondert in der Erlösplanung berücksichtigt werden.
Mit der am 15. Oktober 2026 beschlossenen Notfallreform bleibt das ambulante Operieren von der Überführung in die MGV ausgenommen. Leistungen des ambulanten Operierens werden damit auch ab 2027 extrabudgetär vergütet. Für operativ geprägte Fachgruppen reduziert sich dadurch ein wesentlicher Unsicherheitsfaktor der bisherigen Planung. Andere Änderungen, etwa bei EBM-Bewertungen und regionalen Honorarverteilungsregeln, bleiben dennoch relevant.
Gerade MVZ mit mehreren Fachgruppen sollten die Abrechnung weiterhin nicht nur auf Ebene des Gesamtunternehmens, sondern zusätzlich je Fachgruppe und Leistungsbereich auswerten. Die neue Ausnahme für ambulante Operationen beseitigt einen wichtigen Unsicherheitsfaktor, ersetzt aber keine differenzierte Analyse der übrigen 2027er Vergütungsänderungen.
Welche Leistungen bleiben weiterhin extrabudgetär vergütet?
Mit der am 15. Oktober 2026 beschlossenen Notfallreform hat der Bundestag den Kreis der Ausnahmen erweitert. Weiterhin extrabudgetär vergütet werden insbesondere Leistungen des ambulanten Operierens sowie bestimmte psychotherapeutische Leistungen. Dazu zählen Akutbehandlungen, wenn die Dringlichkeit festgestellt und der Termin über die Terminservicestelle vermittelt wurde (bis zu 600 Minuten innerhalb von zwölf Monaten), Leistungen der Kinder- und Jugendpsychotherapie sowie psychotherapeutische Leistungen der Komplexversorgung für Menschen mit schweren psychischen Störungen.
Für MVZ mit mehreren Fachgruppen bleibt deshalb eine Auswertung nach Leistungsbereich sinnvoll: Nicht jede bislang extrabudgetäre Leistung wechselt 2027 in die MGV. Die tatsächliche Honorarwirkung hängt weiterhin von Fachgruppenmix, Leistungsprofil und regionaler Honorarverteilung ab.
Weiterführend: Von der Einzelpraxis zum MVZ
Was gilt 2027 für Hausarzt-MVZ und Kinderarztpraxen?
Hausärztliche und kinder- und jugendärztliche Praxen unterliegen jeweils einer eigenen Vergütungssystematik. Der Bewertungsausschuss hat am 25. August 2026 sowohl die Hausarzt-MGV angepasst als auch die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung für Kinder- und Jugendärzte ab dem ersten Quartal 2027 neu festgesetzt. Die Regelungen sind deshalb nicht identisch und sollten in der Planung getrennt betrachtet werden.
Für Hausärzte werden ab dem ersten Quartal 2027 zusätzlich zu den bisherigen Besuchsziffern und den Leistungen des EBM-Kapitels 3 auch bestimmte Besuche im Rahmen der Pflegeheim- und Palliativversorgung sowie Besuche von Praxismitarbeitenden in die Hausarzt-MGV übernommen. Die KV Nordrhein nennt hierfür die Gebührenordnungspositionen (GOP) 37113, 37305, 37306, 38100, 38105, 38200 und 38205. Diese Leistungen werden vollständig vergütet; bei Mehrleistungen besteht eine Nachschusspflicht der Krankenkassen. Auch neue Patientinnen und Patienten werden innerhalb der Hausarzt-MGV vollständig vergütet. Eine Fallzahlgrenze ist im hausärztlichen Versorgungsbereich nicht vorgesehen. Impfleistungen und Disease-Management-Programme (DMP) bleiben separat vertraglich vergütet. Früherkennungs- und Gesundheitsuntersuchungen werden dagegen ab 2027 grundsätzlich budgetiert; ihre konkrete Verteilung ist regional noch umzusetzen.
Für Kinder- und Jugendärzte wird die Kinderarzt-MGV ab dem ersten Quartal 2027 eigenständig neu festgesetzt. Die Detailregeln der Hausarzt-MGV lassen sich deshalb nicht eins zu eins auf Kinderarztpraxen übertragen. Gleichzeitig entfallen zum 1. Januar 2027 unter anderem der TSS-Zuschlag nach GOP 04010 und die Pauschale für die Vermittlung eines Facharzttermins nach GOP 04008. Für die konkrete Honorarplanung bleiben die weitere Umsetzung und die regionale Honorarverteilung entscheidend.
Aktueller Stand: Mit der am 15. Oktober 2026 beschlossenen Notfallreform hat der Bundestag zugleich entschieden, den vorgesehenen Fixkostendegressionsabschlag bei entbudgetierten Leistungen der Haus- sowie Kinder- und Jugendärzte entfallen zu lassen. Damit werden die von der Regelung erfassten Kernleistungen ab Januar 2027 weiterhin vollständig vergütet. Die Vergütungssystematik von Hausärzten und Kinder- und Jugendärzten bleibt dennoch getrennt zu betrachten; die Detailregeln der Hausarzt-MGV lassen sich nicht eins zu eins auf die Kinderarzt-MGV übertragen.
Wie können MVZ die Auswirkungen strukturiert planen?
Eine exakte Prognose ist noch nicht möglich. Eine belastbare Bandbreite lässt sich aber schon jetzt aus den eigenen Daten entwickeln. Sinnvoll ist eine strukturierte Honorarplanung, die bekannte Änderungen sauber trennt und offene Effekte nur szenariobasiert abbildet.
Die wichtigste Datenquelle ist dabei nicht ein bundesweiter Durchschnitt, sondern die eigene Abrechnung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Für ein fachgruppenübergreifendes MVZ sollte die Analyse zusätzlich nach Standort, Arztgruppe und, soweit praktikabel, nach wesentlichen Leistungsbereichen erfolgen.
Wie stark kann ein moderater Honorarrückgang den Gewinn treffen?
Schon eine relativ kleine Veränderung des GKV-Honorars kann den Gewinn deutlich stärker treffen, wenn die Kosten kurzfristig unverändert bleiben. Das folgende Beispiel ist bewusst vereinfacht. Es unterstellt, dass nur das GKV-Honorar um 3 Prozent sinkt, private und sonstige Erlöse konstant bleiben und laufende Kosten zunächst noch nicht angepasst werden.
Das Beispiel zeigt den zentralen Steuerungsfehler, den größere Praxisstrukturen vermeiden sollten: Eine Honorarminderung von 3 Prozent auf einen Teil des Umsatzes ist nicht mit einem Rückgang von 3 Prozent beim Gewinn gleichzusetzen. Das Modell ersetzt keine individuelle Forecast-Rechnung, macht den Hebel aber gut sichtbar.
Was bedeutet das GKV-Spargesetz steuerlich für Arztpraxen und MVZ?
Steuerlich relevant wird die Reform, sobald sich der erwartete Gewinn verändert. Welche Vorauszahlungen betroffen sind, hängt von der Rechtsform ab.
Bei Einzelpraxen und freiberuflichen Berufsausübungsgemeinschaften betrifft ein niedrigerer erwarteter Gewinn vor allem die Einkommensteuer-Vorauszahlungen der Praxisinhaber beziehungsweise Gesellschafter. Diese werden grundsätzlich am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig. Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen an die voraussichtlich entstehende Einkommensteuer anpassen (§ 37 Einkommensteuergesetz – EStG).
Bei einer MVZ-GmbH ist die Situation anders. Kapitalgesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer; für deren Erhebung gelten die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend (§ 31 Körperschaftsteuergesetz – KStG). Zudem gilt die Tätigkeit einer GmbH gewerbesteuerlich stets als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz – GewStG). Gewerbesteuer-Vorauszahlungen werden grundsätzlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig und können an den voraussichtlichen Gewerbeertrag angepasst werden (§ 19 GewStG).
Wichtig: Eine niedrigere Steuer gleicht einen Honorarrückgang nur teilweise aus. Entscheidend für die Liquidität ist, ob die laufenden Vorauszahlungen rechtzeitig an die neue Ergebnisprognose angepasst werden.
Warum reicht die Gewinnplanung bei Investitionen nicht aus?
Gewinn und Liquidität sind nicht dasselbe. Das wird bei größeren Investitionen besonders relevant. Die Anschaffung eines Geräts kann sich steuerlich über Abschreibungen über mehrere Jahre verteilen, während Kaufpreis, Eigenanteil oder Tilgungsraten Liquidität sofort beziehungsweise laufend binden.
Bei einem finanzierten Gerät mindert die Tilgung des Darlehens den steuerlichen Gewinn nicht. Gleichzeitig reduziert sie den verfügbaren Cashflow. Wer 2027 nur mit dem steuerlichen Ergebnis plant, kann deshalb trotz scheinbar ausreichendem Gewinn in einen Liquiditätsengpass geraten.
Eine Investitionsentscheidung sollte deshalb mindestens drei Ebenen gleichzeitig abbilden: erwarteter zusätzlicher Erlös, steuerlicher Ergebniseffekt und tatsächlicher Liquiditätsabfluss. Das gilt insbesondere für Geräte, zusätzliche Räume, Standorterweiterungen und den Aufbau neuer ärztlicher Kapazitäten.
Weiterführend: Medizinische Abrechnungsstelle & Factoring für Heilberufe: Chancen und Risiken
Was bedeutet die Reform für Personalentscheidungen?
Personal sollte nicht pauschal abgebaut oder eine geplante Einstellung allein wegen des Gesetzes gestoppt werden. Bei MVZ und größeren Praxen sollte aber vor jeder Neueinstellung klar sein, wie viel zusätzlicher realisierbarer Erlös der neue Kapazitätsblock unter den 2027er Vergütungsbedingungen erwirtschaften muss.
Dafür reicht die Zahl zusätzlicher Behandlungstermine nicht. Sinnvoll ist eine Deckungsbeitragsrechnung, die Bruttogehalt, Arbeitgeberanteile, Arbeitsplatzkosten und gegebenenfalls zusätzliche Raum- oder IT-Kosten dem realistisch erwarteten Honorar gegenüberstellt.
Können Privatleistungen oder Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) den Honorardruck ausgleichen?
Zusätzliche Privat- oder Selbstzahlerangebote können die Erlösstruktur einer Praxis breiter aufstellen. Das GKV-Spargesetz ist aber kein Freibrief, gesetzlich Versicherte systematisch in privatärztliche Angebote zu verlagern.
Nach der PraxisInfo der KBV müssen Vertragsärzte ihren Versorgungsauftrag weiterhin erfüllen. GKV-Versicherte dürfen nicht allein wegen ihres Versicherungsstatus auf Privatleistungen verwiesen werden. Eine privatärztliche Behandlung von GKV-Versicherten für GKV-Leistungen setzt deren ausdrücklichen Wunsch, wirtschaftliche Aufklärung und eine schriftliche Vereinbarung voraus.
Auch steuerlich sollte jede neue Selbstzahlerleistung vor der Einführung geprüft werden. Ärztliche Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Leistungen ohne therapeutischen oder prophylaktischen Zweck können dagegen umsatzsteuerpflichtig sein.
Weiterführend: Umsatzsteuer bei Ärzten: Das müssen Praxen wissen
Welche Fehler sollten MVZ und Arztpraxen bei der Planung vermeiden?
- Den gesamten GKV-Umsatz pauschal mit derselben Kürzungsquote zu belegen. Die tatsächliche Wirkung hängt von Fachgruppe, Leistungsprofil und regionaler Honorarverteilung ab.
- Nur auf den Umsatz zu schauen. Für Personal- und Investitionsentscheidungen sind Deckungsbeitrag, Fixkosten und Cashflow entscheidender.
- Alle offenen HVM-Effekte bereits als sichere Kürzung einzuplanen. Weiterhin stehen mehrere Umsetzungsdetails noch aus.
- Steuervorauszahlungen unverändert weiterlaufen zu lassen, obwohl sich die Gewinnprognose deutlich verschlechtert.
- Investitionen allein nach steuerlicher Abschreibung zu beurteilen. Finanzierung und tatsächlicher Liquiditätsabfluss müssen separat gerechnet werden.
- Privatleistungen als einfache Ersatzlösung für budgetierte GKV-Leistungen zu behandeln. Vertragsarztrecht und Umsatzsteuer sind gesondert zu prüfen.
Was sollten MVZ und Arztpraxen noch 2026 vorbereiten?
Noch 2026 sollten MVZ und Arztpraxen ihre Abrechnungs- und Kostendaten so aufbereiten, dass Honorar-, Personal-, Investitions- und Liquiditätsplanung für 2027 laufend aktualisiert werden können.
Die Planung sollte anschließend mit jedem neuen verbindlichen Beschluss aktualisiert werden. Gerade bei MVZ mit mehreren Fachgruppen ist ein rollierendes Forecasting sinnvoller als eine einmalige Jahresplanung.
Passende Blog-Beiträge mit weiteren Informationen hierzu: Von der Einzelpraxis zum MVZ · Medizinische Abrechnungsstelle & Factoring für Heilberufe · Umsatzsteuer bei Ärzten
Fazit: 2027 braucht eine Honorar-, Kosten- und Steuerplanung aus einem Guss
Das GKV-Spargesetz verändert nicht nur einzelne Abrechnungspositionen. Für MVZ und größere Arztpraxen verändert es die Planungslogik: Leistungen, die bisher außerhalb begrenzter Honorarvolumina vergütet wurden, wechseln teilweise in die MGV; Sondervergütungen entfallen; zugleich stehen regionale Verteilungsregeln noch nicht vollständig fest.
Deshalb ist weder Abwarten noch eine pauschale Kürzungsquote sinnvoll. Belastbarer ist eine eigene Szenariorechnung auf Basis der KV-Abrechnungen 2025 und 2026, der tatsächlichen Fixkosten und der geplanten Personal- und Investitionsentscheidungen.
Steuerlich sollte anschließend geprüft werden, ob Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Gewerbesteuer-Vorauszahlungen noch zur neuen Ergebnisprognose passen. So wird aus einer regulatorischen Unsicherheit eine konkrete Steuerungsaufgabe.
Häufige Fragen zum GKV-Spargesetz 2027 für MVZ und Arztpraxen
Betrifft das GKV-Spargesetz alle Arztpraxen und MVZ?
Grundsätzlich betrifft die neue Ausgaben- und Vergütungslogik alle vertragsärztlichen Fachrichtungen. Wie stark eine einzelne Praxis betroffen ist, hängt jedoch wesentlich vom Leistungsprofil, der Fachgruppe und der regionalen Honorarverteilung ab.
Werden ab 2027 alle extrabudgetären Leistungen budgetiert?
Nein. Viele bislang extrabudgetär vergütete Leistungen werden ab 2027 in die MGV überführt, es bestehen aber wichtige Ausnahmen. Mit der am 15. Oktober 2026 beschlossenen Notfallreform hat der Bundestag unter anderem festgelegt, dass Leistungen des ambulanten Operierens und bestimmte psychotherapeutische Leistungen weiterhin extrabudgetär vergütet werden. Hinzu kommen bereits bestehende Ausnahmen, etwa bei Dialyse, Substitutionsbehandlungen und bestimmten neuen EBM-Leistungen. Welche Wirkung sich für eine Praxis ergibt, hängt deshalb vom konkreten Leistungsprofil ab.
Wie viel Honorar verliert mein MVZ 2027?
Das lässt sich derzeit noch nicht seriös pauschal beziffern. Der Orientierungswert für 2027 steht inzwischen fest, doch für eine individuelle Prognose bleiben insbesondere regionale HVM-Verteilung, Fachgruppenmix und eigenes Leistungsprofil entscheidend. Sinnvoll ist deshalb eine Szenariorechnung auf Basis der eigenen KV-Abrechnung.
Entfällt mit der Sondervergütung auch die Pflicht zur offenen Sprechstunde?
Nein. Die KV Nordrhein stellt klar, dass der Wegfall der extrabudgetären Vergütung nicht automatisch die vertragsarztrechtliche Verpflichtung zur offenen Sprechstunde beseitigt.
Was gilt für Hausarzt-MVZ?
Hausärztliche Leistungen werden über eine eigene Hausarzt-MGV gesteuert. Ab dem ersten Quartal 2027 werden zusätzliche Besuchsleistungen in diese MGV einbezogen und vollständig vergütet; auch neue Patientinnen und Patienten werden innerhalb der Hausarzt-MGV vollständig vergütet. Eine Fallzahlgrenze ist nach Angaben der KV Nordrhein nicht vorgesehen. Die konkrete regionale Verteilung einzelner künftig budgetierter Leistungen bleibt teilweise noch offen. Für Kinder- und Jugendärzte wird die Kinderarzt-MGV dagegen eigenständig neu festgesetzt; die hausärztlichen Detailregeln lassen sich daher nicht pauschal übertragen.
Kann ich wegen eines niedrigeren Gewinns meine Steuervorauszahlungen reduzieren lassen?
Ja, grundsätzlich können Vorauszahlungen an die voraussichtlich entstehende Steuer angepasst werden. Welche Steuer betroffen ist, hängt von der Rechtsform ab. Für eine belastbare Anpassung sollte die neue Gewinnprognose nachvollziehbar dokumentiert werden.
Sollten geplante Investitionen wegen des Spargesetzes verschoben werden?
Nicht pauschal. Entscheidend ist, ob Finanzierung, Abschreibung, erwarteter zusätzlicher Erlös und monatlicher Cashflow auch unter einem vorsichtigen Honorar-Szenario tragfähig bleiben.
Dürfen GKV-Patienten bei ausgeschöpftem Budget einfach auf Privatleistungen verwiesen werden?
Nein. Vertragsärztliche Pflichten und der Sicherstellungsauftrag bleiben bestehen. Privatsprechstunden sind möglich, aber eine systematische Verlagerung gesetzlich Versicherter in privatärztliche Leistungen ist unzulässig. Bei GKV-Leistungen als Privatbehandlung sind insbesondere ausdrücklicher Patientenwunsch, wirtschaftliche Aufklärung und schriftliche Vereinbarung zu beachten.
Spezialisierte Steuerberatung für Ärzte und MVZ
Terworth & Partner berät Ärzte, Berufsausübungsgemeinschaften, MVZ und weitere Einrichtungen des Gesundheitswesens bei steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen. Beim GKV-Spargesetz geht es dabei nicht nur um die Abrechnung, sondern um die Verbindung von Honorarentwicklung, Personal, Investitionen, Rechtsform, Steuervorauszahlungen und Liquidität.
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Quellen und Rechtsgrundlagen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): https://www.kbv.de/spargesetz — GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Auswirkungen auf die ambulante Versorgung, Stand September 2026
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): https://www.kbv.de/praxis/tools-und-services/praxisnachrichten/2026/09-23-extra/einigung-bei-den-finanzierungsverhandlungen-orientierungswert-steigt-um-2,2-prozent — Orientierungswert steigt 2027 um 2,2 Prozent, Beschluss vom 23.09.2026
- Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KV Nordrhein): https://www.kvno.de/praxis/haeufige-fragen/gkv-spargesetz — FAQ zum GKV-Spargesetz, Stand 01.10.2026
- Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KV Nordrhein): https://www.kvno.de/meta-navigation/suche/news/nachricht/haeufige-fragen-zum-gkv-spargesetz — Hintergrund zu den im Oktober beratenen Korrekturen am GKV-Spargesetz, 08.10.2026
- Bundesministerium für Gesundheit: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/bundestag-beschliesst-notfallreform — Bundestag beschließt Notfallreform und weitere Folgeregelungen zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, 15.10.2026
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): https://www.kbv.de/praxis/tools-und-services/praxisnachrichten/2026/10-08/aenderungen-am-spargesetz-keine-abschlaege-fuer-haus-und-kinderaerzte-hybrid-drg-sollen-abgeschafft-werden — Fachliche Details zu ambulanten Operationen, Psychotherapie, Haus- und Kinderärzten sowie Hybrid-DRG, 08.10.2026
- Bundesministerium für Gesundheit: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/bundestag-beschliesst-gkv-beitragssatzstabilisierunggesetz-pm-10-07-2026 — Beschluss und wesentliche Regelungen; Gesetz verkündet im Bundesgesetzblatt (BGBl.) 2026 I Nr. 228
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