Von der Einzelpraxis zum MVZ: Steuerliche Chancen und Risiken im Überblick
Ihre Einzelpraxis wächst, Sie denken über eine Expansion nach, aber die Komplexität eines Medizinischen Versorgungszentrums schreckt Sie ab? Sie sind nicht allein. Die Umwandlung einer Einzelpraxis in ein MVZ ist ein komplexer Prozess mit erheblichen bürokratischen Hürden, hohen Investitionskosten und steuerlichen Fallstricken, die ohne professionelle Begleitung teuer werden können.
Dieser Artikel dient als Ihr klarer Fahrplan durch das steuerliche Dickicht der MVZ-Gründung. Wir schlüsseln die steuerlichen Chancen und Risiken verständlich auf und zeigen Ihnen, wann sich die Umwandlung Ihrer Einzelpraxis in ein MVZ wirklich lohnt. Als spezialisierte Steuerberater für Heilberufe haben wir bereits zahlreiche Ärzte erfolgreich durch diesen Transformationsprozess begleitet.
1.Was ist ein MVZ? – Rechtliche Grundlagen einfach erklärt
Ein Medizinisches Versorgungszentrum “MVZ” ist eine fachübergreifende Einrichtung zur ambulanten ärztlichen Versorgung, definiert in § 95 SGB V.
Ein MVZ darf nur von bestimmten Trägern gegründet werden. Dazu zählen Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeuten, Zahnärzte, zugelassene Krankenhäuser sowie gemeinnützige Träger und Kommunen oder juristische Personen des Privatrechts. Für die Gründung kommen verschiedene Rechtsformen in Betracht, wie etwa die GmbH, GbR, gGmbH, Genossenschaft oder Stiftung. In der Praxis hat sich jedoch die MVZ-GmbH als die am weitesten verbreitete Form etabliert.
Mindestanforderungen:
- Mindestens zwei Ärzte mit zusammen mindestens einem vollen Versorgungsauftrag
- Ärztlicher Leiter (muss nicht Geschäftsführer sein)
- Gesellschaftsvertrag
- Bürgschaftserklärung aller Gesellschafter
2. Steuerliche Chancen für Ärzte: Wie Sie mit einem MVZ Steuern sparen können
Jede MVZ Rechtsform hat spezifische steuerliche Auswirkungen: Bei Personengesellschaften wie der GbR oder PartG werden die Gewinne direkt den Gesellschaftern zugerechnet und mit deren persönlichem Einkommensteuersatz versteuert. Dahingegen erfolgt bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH eine zweistufige Besteuerung auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene. Aufgrund ihrer Flexibilität und der oft vorteilhaften steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten ist die GmbH die am häufigsten gewählte Rechtsform für MVZ. Daher werden wir im Folgenden die Besteuerung und die damit verbundenen Vorteile eines MVZ in GmbH-Form detaillierter beleuchten.
Einzelpraxis oder MVZ-GmbH – steuerliche Unterschiede im Überblick
Die steuerlichen Unterschiede zwischen Einzelpraxis und MVZ-GmbH ergeben sich weniger aus einzelnen Steuersätzen als aus der Systematik der Besteuerung. Entscheidend sind vor allem die Gewinnhöhe, der persönliche Entnahmebedarf und die Frage, ob Gewinne im Unternehmen verbleiben sollen.
Die folgenden Ausführungen zeigen die steuerlichen Unterschiede zwischen Einzelpraxis und MVZ-GmbH – ergänzt durch ein vereinfachtes Rechenbeispiel zur besseren Einordnung.
Annahmen:
– Jahresgewinn: 200.000 €
– Ledig, Grundtabelle
– Ø ESt-Satz: 36,5 %
– Keine Kirchensteuer
– Solidaritätszuschlag unberücksichtigt
– Vollständige Ausschüttung bei der GmbH
1. Einzelpraxis
In der Einzelpraxis unterliegt der gesamte Gewinn unmittelbar der Einkommensteuer. Eine Trennung zwischen Unternehmens- und Privatvermögen besteht steuerlich nicht.
Beispiel:
Bei einem Jahresgewinn von 200.000 € und einem durchschnittlichen Einkommensteuersatz von 36,5 % ergibt sich folgende Belastung:
- Einkommensteuer: 73.000 €
- Verbleibender Gewinn: 127.000 €
2. MVZ-GmbH
Bei der MVZ-GmbH erfolgt die Besteuerung zweistufig.
1. Gesellschaftsebene
Der Gewinn wird zunächst auf Ebene der GmbH besteuert:
- Körperschaftsteuer (15 %)
- Gewerbesteuer (typisiert ca. 14 %)
Die Gesamtsteuerbelastung liegt damit bei rund 29 %.
Beispiel:
- 29% Steuer auf den Gewinn von 200.000 €: 58.000 €
- Verbleibender Gewinn in der GmbH: 142.000 €
2. Gesellschafterebene
Erst bei Ausschüttung fällt eine weitere Besteuerung an. Dabei bestehen zwei Varianten:
a) Abgeltungsteuer
- Abgeltungsteuer i.H.v. 25 % auf den verbleibenden Gewinn von 142.000 €: 35.500 €
- Verbleibend beim Gesellschafter: 106.500 €
b) Teileinkünfteverfahren (TEV)
Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, werden nur 60 % der Ausschüttung besteuert:
- Steuerpflichtiger Betrag (60% von 142.000 €): 85.200 €
- Einkommensteuer (36,5 %): 31.098 €
- Verbleibend beim Gesellschafter: 110.902 €
Zusätzlich können im Teileinkünfteverfahren 60 % der Werbungskosten (z. B. Finanzierungszinsen) steuerlich geltend gemacht werden, was die effektive Steuerbelastung weiter senken kann.
Einordnung des Rechenbeispiels
Das Beispiel zeigt deutlich: Bei vollständiger Ausschüttung ist die MVZ-GmbH kein automatisches Steuersparmodell. Der wesentliche Vorteil der GmbH liegt in der Thesaurierung:
Gewinne können nach rund 29 % Steuerbelastung im Unternehmen verbleiben und für Investitionen in Personal, Technik oder neue Standorte genutzt werden.
Bei hohem laufendem Entnahmebedarf kann eine Einzelpraxis oder MVZ-GbR steuerlich mindestens ebenso attraktiv sein. Plant man dagegen eine längerfristige Reinvestition, spielt die MVZ-GmbH ihre Stärken aus. Weitere Informationen über die Wahl der Rechtsform finden Sie auch in unserem Blog Beitrag: Steuern sparen als Arzt
Hinweis:
Dieses Rechenbeispiel stellt eine vereinfachte Modellrechnung dar. Die tatsächliche Steuerbelastung hängt u. a. vom individuellen Steuersatz, Familienstand, Werbungskosten, Freibeträgen und der konkreten Gewinnverwendung ab. Eine individuelle steuerliche Beratung ist daher unerlässlich.
3. Steueroptimierung bei Verkäufen & Nachfolgeplanung
Beim Verkauf einer Praxis oder im Rahmen der Nachfolgeplanung spielen steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eine entscheidende Rolle. Je nach Rechtsform ergeben sich unterschiedliche Vorteile, die für die optimale Strategie genutzt werden können.
Einzelpraxisverkauf vs. GmbH-Anteilsveräußerung
Vorteile beim GmbH-Anteilsverkauf:
- Teileinkünfteverfahren (40% steuerfrei)
- Flexiblere Verkaufsgestaltung
- Möglichkeit schrittweiser Veräußerung
Vorteile beim Einzelpraxisverkauf:
- Ab 55 Jahren oder bei dauernder Berufsunfähigkeit können beim Praxisverkauf der Freibetrag von 45.000 € (§ 16 Abs. 4 EStG) sowie die Tarifermäßigung nach § 34 EStG („halber Steuersatz“) zur Anwendung kommen.
- Steuerermäßigung bei Verkauf des gesamten Betriebs
4. Die größten steuerlichen Risiken bei der Umwandlung – und wie Sie sie vermeiden
Die Umwandlung einer Arztpraxis in ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) birgt auch steuerliche Fallstricke, die teure Konsequenzen nach sich ziehen können. In diesem Kapitel beleuchten wir die wichtigsten steuerlichen Risiken, von der Gewerbesteuerfalle bis hin zu komplexen Buchhaltungsanforderungen und verdeckten Gewinnausschüttungen.
4.1 Gewerbesteuerfalle: Wann wird ein ärztliches MVZ gewerbesteuerpflichtig?
Ein wesentlicher Unterschied in der Besteuerung von MVZ liegt in der Gewerbesteuerpflicht. MVZ in der Rechtsform einer GmbH gelten als Kapitalgesellschaften und unterliegen grundsätzlich der Gewerbesteuer. Im Gegensatz dazu sind MVZ, die als Personengesellschaften (z.B. GbR oder Partnerschaftsgesellschaft) geführt werden, von der Gewerbesteuer befreit, sofern sie ausschließlich freiberufliche Leistungen erbringen. Hierbei ist jedoch die sogenannte Abfärbetheorie zu beachten, die im Folgenden erläutert wird.
Die Abfärbetheorie verstehen
Ärztliche Leistungen sind in der Regel von der Gewerbesteuer befreit. Diese Befreiung gilt jedoch nur, wenn die Haupttätigkeit des MVZ in der Heilbehandlung liegt. Die sogenannte "Abfärbetheorie" besagt, dass auch nur kleine gewerbliche Einnahmen dazu führen können, dass das gesamte MVZ gewerbesteuerpflichtig wird.
Kritische Tätigkeiten:
- Handel mit Arzneimitteln oder Hilfsmitteln
- Vermietung von Praxisräumen an Dritte
- Betrieb eines Labors für externe Auftraggeber
- Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln
So vermeiden Sie die Falle:
- Gewerbliche Tätigkeiten in separate Gesellschaften auslagern
- Umsatzgrenzen für gewerbliche Nebentätigkeiten beachten
- Regelmäßige Überprüfung der Tätigkeiten
4.2 Verletzung von Sperrfristen
Wenn Sie Ihre Einzelpraxis steuerneutral in eine MVZ GmbH umwandeln, müssen Sie in der Regel eine Sperrfrist von 7 Jahren einhalten. Werden die Anteile vor Ablauf dieser Frist verkauft, kann eine Nachversteuerung der stillen Reserven drohen.
4.3 Hohe Komplexität in der Buchhaltung und Steuererklärung
Eine Einzelpraxis führt in der Regel eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, die relativ einfach ist. Eine MVZ GmbH ist hingegen zur Bilanzierung und doppelten Buchführung sowie einem Jahresabschluss mit Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet. Dieser administrative Aufwand ist deutlich höher und erfordert eine präzise steuerliche Beratung.
4.4 Verdeckte Gewinnausschüttungen vermeiden
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine GmbH einem Gesellschafter einen Vorteil gewährt, den sie einem Fremden nicht gewähren würde. Das können überhöhte Gehälter, Mietzahlungen oder andere Zuwendungen sein. Solche Zahlungen werden steuerlich nicht anerkannt und müssen nachversteuert werden.
Experten-Tipp: Arbeiten Sie mit einem spezialisierten Steuerberater für Heilberufe zusammen. Die Komplexität ist hoch, Fehler sind teuer.
5. Der Weg zur MVZ-Gründung: Die Umwandlung aus steuerlicher Sicht
Bei der MVZ-Gründung stellt sich regelmäßig die Frage, ob eine bestehende Einzelpraxis in die MVZ-GmbH eingebracht oder an diese verkauft wird. Beide Wege haben unterschiedliche steuerliche und zulassungsrechtliche Konsequenzen.
Möglichkeit 1: Einbringung der Einzelpraxis in die MVZ-GmbH
Achtung: Diese Buchwertfortführung ist an Bedingungen geknüpft. Insbesondere verlangt die Finanzverwaltung, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden. Dazu gehört nach ihrer Auffassung auch die Vertragsarztzulassung. Bleibt die Zulassung beim bisherigen Praxisinhaber, etwa im sogenannten Mischmodell, wird die Steuerneutralität regelmäßig versagt. In diesem Fall muss die Praxis zum gemeinen Wert eingebracht werden und die stillen Reserven sind sofort steuerpflichtig.
Einschätzung der Rechtsprechung
Die Sichtweise der Finanzverwaltung steht nicht vollständig im Einklang mit der Rechtsprechung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits 2011 entschieden, dass eine Vertragsarztzulassung grundsätzlich kein eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut darstellt. Nach Auffassung des Gerichts liegt beim Erwerb einer Praxis regelmäßig nur ein einheitlicher Praxiswert vor, ohne dass die Zulassung zusätzlich als separates Wirtschaftsgut bewertet werden kann.
Praktische Konsequenz
Damit bleibt die Einbringung einer Praxis in eine MVZ-GmbH rechtlich umstritten, wenn die Zulassung nicht auf die Gesellschaft übergeht. Ärzte müssen in solchen Fällen mit abweichenden Auffassungen der Finanzverwaltung rechnen. Besonders betroffen sind sogenannte Mischmodelle, in denen die Vertragsarztzulassung beim bisherigen Inhaber verbleibt. Weniger problematisch ist in der Praxis meist das Anstellungsmodell, da hier der Arzt seine Zulassung aufgibt und im MVZ als Angestellter tätig wird, wodurch die Einbringung steuerlich einfacher gestaltet werden kann.
Möglichkeit 2: Verkauf der Einzelpraxis
Eine Alternative ist der direkte Verkauf der Praxis an die GmbH. Hierbei erhält der Arzt sofortige Liquidität, die nicht durch eine Sperrfrist eingeschränkt ist. Der Nachteil: Der Veräußerungsgewinn wird in diesem Fall sofort besteuert. Allerdings können Steuervergünstigungen nach §§ 16, 34 EStG in Anspruch genommen werden, beispielsweise die Fünftelregelung oder der Freibetrag, was besonders bei einer Praxisabgabe im höheren Alter interessant sein kann.
Aus Sicht der GmbH hat der Kauf den Vorteil, dass die erworbenen Werte mit den höheren Anschaffungskosten bilanziert werden. Diese können über die Jahre abgeschrieben werden, was die künftige Steuerlast der Gesellschaft senkt.
Ihr nächster Schritt: Kontaktieren Sie uns!
Sie suchen einen zuverlässigen Partner, der die Besonderheiten der Steueroptimierung eines MVZ versteht? Kontaktieren Sie uns noch heute für ein unverbindliches Erstgespräch. Schreiben Sie uns einfach eine kurze Nachricht mit Ihrem Anliegen und der Anzahl Ihrer Mitarbeiter an: steuerkanzlei@terworth.de.
Wir freuen uns darauf, Sie und Ihre Einrichtung kennenzulernen.
Mehr Informationen speziell zur steuerlichen Beratung für Ärzte finden Sie auf unserer Fachseite: https://www.steuerberater-heilberuf.de/aerzte.html
Häufige Fragen von Ärzten (FAQ) zur steuerlichen Umwandlung einer Einzelpraxis zum MVZ
Ist die MVZ GmbH wirklich ein Steuersparmodell?
Nein, nicht pauschal. Die Steuerersparnis hängt stark von der individuellen Situation ab. Bei hohen Gewinnen und geplanter Thesaurierung kann die GmbH Vorteile bieten. Bei niedrigeren Gewinnen oder vollständiger Ausschüttung ist die steuerliche Belastung oft höher als bei der Einzelpraxis.
Welche versteckten Kosten entstehen bei der Umwandlung einer Einzelpraxis?
- Notarkosten für die GmbH-Gründung (ca. 1.500 - 3.000 €)
- Handelsregistereintragung (ca. 150-400 €)
- Jahresabschlusserstellung (ca. 2.000-4.000 € jährlich)
- Mögliche Rechtsberatungskosten
Kann ich später wieder zur Einzelpraxis zurückwechseln?
Grundsätzlich ja, aber dies ist mit erheblichen steuerlichen Konsequenzen verbunden. Die Liquidation der GmbH führt zur Aufdeckung aller stillen Reserven und entsprechender Steuerpflicht.
Wie wirkt sich die Umwandlung auf meine Altersvorsorge aus?
Die MVZ GmbH bietet erweiterte Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge:
- Direktversicherungen
- Pensionszusagen
- Unterstützungskasse
- Höhere steuerliche Abzugsfähigkeit
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