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Ärzte

Von der KV-Abrechnung zur Hausarztpraxis mit HzV

27.01.2026
Von der KV-Abrechnung zur Hausarztpraxis mit HzV

 

Strategische Praxisentwicklung: Finden Sie heraus, ob sich die hausärztliche Versorgung für Sie lohnt

 

 

 

Warum diese Frage heute neu gestellt werden muss

 

Die Entbudgetierung hausärztlicher Leistungen hat vieles verändert. Seit Oktober 2025 werden große Teile der hausärztlichen Grundleistungen ohne mengenmäßige Begrenzung vergütet. Für viele Praxen ist das eine spürbare Verbesserung.

Gleichzeitig stellt sich eine neue Frage: Braucht es die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung überhaupt noch? Oder reicht die verbesserte KV-Abrechnung aus?

Die Antwort ist differenziert. Denn wirtschaftlicher Erfolg hängt heute weniger von einzelnen Abrechnungsziffern ab, sondern von Planbarkeit, stabilen Erlösstrukturen und strategischer Ausrichtung. Genau hier lohnt ein genauer Blick.

 

Begriffsklärung

In diesem Beitrag unterscheiden wir nicht nach der Facharztbezeichnung, sondern nach dem Abrechnungs- und Versorgungsmodell. Diese klare Unterscheidung hilft, die wirtschaftlichen Unterschiede korrekt einzuordnen:

  • KV-/EBM-Praxis: Hausärztlich tätige Praxis, die ausschließlich über das KV-System abrechnet.
  • Hausarztpraxis mit HzV: Praxis, die zusätzlich an Verträgen der hausarztzentrierten Versorgung (HzV) teilnimmt.

 

I. Was sich seit der Entbudgetierung geändert hat

 

Mit der Entbudgetierung seit dem 1. Oktober 2025 werden die meisten hausärztlichen Grundleistungen – insbesondere die Leistungen des EBM-Kapitels 3 sowie Hausbesuche – zum vollen EBM-Preis vergütet. Für viele Praxen bedeutet das höhere Honorare und weniger unmittelbaren Druck durch Fallzahlbegrenzungen. Dennoch bleibt das KV-System stark quartalsbezogen. Die tatsächliche Vergütung steht oft erst nach Quartalsende fest. Für die wirtschaftliche Planung ist das ein Nachteil.

Zudem sind nicht alle Leistungen entbudgetiert. Bestimmte Gesprächsleistungen, apparative Diagnostik oder regionale Sonderregelungen unterliegen weiterhin Steuerungsmechanismen. Die Entbudgetierung ist also ein Fortschritt – aber kein vollständiger Systemwechsel.

 

 

II. KV-Abrechnung heute: Stärken und Grenzen

 

Die KV-Abrechnung bleibt das Fundament der hausärztlichen Versorgung. Sie bietet eine verlässliche Grundvergütung und ist rechtlich klar geregelt. Gleichzeitig stößt sie dort an Grenzen, wo Praxen wachsen, investieren oder Personal aufbauen möchten. Einnahmen schwanken zwischen Quartalen, Sonderleistungen sind teilweise begrenzt und größere Investitionen lassen sich nur schwer auf eine sichere Erlösbasis stützen. Gerade in Zeiten steigender Kosten – etwa für Personal, Miete oder Digitalisierung – wird deutlich, dass eine rein leistungsbezogene Abrechnung allein nicht immer ausreichend Planungssicherheit bietet.

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Lohnt sich die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung für Sie?

 

III. Hausarztpraxis mit HzV: Was zusätzlich möglich ist

 

HzV-Verträge setzen auf eine andere Logik. Sie honorieren nicht primär einzelne Leistungen, sondern die kontinuierliche Betreuung eingeschriebener Patientinnen und Patienten.

Im Mittelpunkt stehen feste Pauschalen pro Patient. Diese werden in Eurobeträgen vergütet und sind nicht Teil der klassischen KV-Budgetierung. Für viele Praxen entsteht dadurch erstmals eine gut kalkulierbare Einnahmenbasis.

 

Je nach Vertrag umfassen diese Pauschalen eine kontaktunabhängige Grundvergütung, eine kontaktabhängige Pauschale sowie Zuschläge für die Betreuung chronisch erkrankter Patienten. Die konkrete Ausgestaltung ist regional unterschiedlich.

Ein bekanntes Beispiel ist der AOK-HzV-Vertrag in Baden-Württemberg. Nach Angaben des Hausärzteverbands erzielen teilnehmende Praxen dort im Durchschnitt rund 30 Prozent höhere Honorare als im reinen KV-System (Quelle). Diese Zahl ist nicht übertragbar auf alle Regionen, zeigt aber das grundsätzliche wirtschaftliche Potenzial.

 

IV. Warum HzV für viele Praxen weiterhin sinnvoll ist

 

Der zentrale Vorteil der HzV liegt nicht im „Umgehen“ von Budgets, sondern in der Stabilisierung der Einnahmen.

Pauschalen glätten Schwankungen zwischen Quartalen. Sie erleichtern die Personalplanung, schaffen Sicherheit bei Investitionen und reduzieren die Abhängigkeit von kurzfristigen Leistungsentwicklungen.

Hinzu kommen weitere Vergütungsbestandteile wie entbudgetierte EBM-Leistungen und die Vorhaltepauschale ab 2026. Zusammen entsteht ein Mehrsäulenmodell, das die wirtschaftliche Basis der Hausarztpraxis widerstandsfähiger macht.

 

V. Für wen sich die hausärztliche Versorgung mit HzV lohnt

 

Ob die Teilnahme an der HzV sinnvoll ist, hängt stark von der individuellen Praxissituation ab.

Für Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin ist keine formale Umstellung notwendig. Sie sind bereits dem hausärztlichen Versorgungsbereich zugeordnet. Die Entscheidung betrifft vor allem die Auswahl passender HzV-Verträge und die organisatorische Umsetzung.

 

Für Internistinnen und Internisten ohne Schwerpunkt sowie für Kinderärztinnen und Kinderärzte kann zusätzlich eine formale Zuordnung zum hausärztlichen Versorgungsbereich erforderlich sein. Hier sollten frühzeitig die zulassungsrechtlichen Voraussetzungen geprüft werden.

Auch Praxisgröße, Patientenstruktur und regionale Vertragsbedingungen spielen eine wichtige Rolle. Eine pauschale Empfehlung gibt es nicht.
 

VI. Der Weg zur Hausarztpraxis mit HzV – Schritt für Schritt

 

Wenn Sie einen Wechsel in die hausärztliche Versorgung und eine HzV-Teilnahme erwägen, finden Sie hier die nächsten Schritte übersichtlich – von der Zulassung bis zur organisatorischen Umsetzung.

Übersicht: Wechsel zur hausarztzentrierten Versorgung (HZV)
Die wichtigsten Schritte beim Wechsel zur hausarztzentrierten Versorgung (HZV)
  1. Fachliche und zulassungsrechtliche Basis prüfen
     
  2. Einstufung bei der Kassenärztlichen Vereinigung anpassen
     
  3. Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung (HzV)
     
  4. Organisatorische Anpassungen in der Praxis
     

Weiterführende Informationen nutzen:

  • Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): www.kbv.de
  • Regionale Kassenärztliche Vereinigungen (z. B. KV Nordrhein, KV Bayern, KV Baden-Württemberg) für konkrete Zulassungs- und Vertragsdetails.
     

VII. Steuerliche und organisatorische Einordnung

 

Steuerlich werden KV- und HzV-Honorare gleich behandelt. Beide gelten als umsatzsteuerfreie Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit.

Unterschiede zeigen sich vor allem in der Praxisorganisation und der wirtschaftlichen Steuerung. Planbarkeit der Einnahmen, Liquiditätsmanagement und Investitionsentscheidungen gewinnen an Bedeutung. In diesen Bereichen kann eine spezialisierte steuerliche Beratung sinnvoll unterstützen.

 

 

Fazit: Eine strategische Entscheidung, keine Pflicht

 

Die Entbudgetierung hat die KV-Abrechnung gestärkt. Sie macht die Teilnahme an der HzV jedoch nicht überflüssig. Für viele Praxen bleibt die hausärztliche Versorgung mit HzV ein stabilisierender Faktor. Nicht als Pflichtmodell, sondern als strategische Ergänzung für mehr Planbarkeit, zusätzliche Erlösbausteine und eine langfristig tragfähige Praxisentwicklung.

 

Hinweis: Die konkrete Ausgestaltung der HzV-Verträge ist regional unterschiedlich. Eine individuelle Prüfung ist empfehlenswert.
 

Häufige Fragen (FAQ) zu KV-Abrechnung und HzV-Vergütung 

 

1. Was ist der Unterschied zwischen KV-Abrechnung (RLV) und HzV-Vergütung?

In der klassischen KV-Abrechnung werden ärztliche Leistungen nach dem EBM vergütet. Auch nach der Entbudgetierung bleiben diese Einnahmen leistungs- und quartalsbezogen und damit nur begrenzt planbar.

Die hausarztzentrierte Versorgung (HzV) folgt einer anderen Logik. Sie vergütet die kontinuierliche Betreuung eingeschriebener Patientinnen und Patienten überwiegend über feste Pauschalen pro Patient. Diese Pauschalen sind nicht Teil der KV-Budgetierung (RLV/QZV/MGV).

Der Unterschied liegt daher weniger im einzelnen Eurobetrag, sondern in der Planbarkeit und Stabilität der Einnahmen.

 

2. Welche Rolle spielt die neue Vorhaltepauschale ab 2026?

Die Vorhaltepauschale ergänzt die hausärztliche Vergütung um einen weiteren festen Baustein. Sie wird extrabudgetär gezahlt und honoriert das Vorhalten zentraler Leistungen der hausärztlichen Grundversorgung, etwa Impfungen, Hausbesuche oder bestimmte diagnostische Angebote.

Praxen, die mehrere Qualitätskriterien erfüllen, erhalten Zuschläge. Ziel ist es, Hausarztpraxen zu stärken, die eine umfassende und kontinuierliche Versorgung sicherstellen.

Die Vorhaltepauschale ersetzt die HzV nicht, sondern ergänzt sie sinnvoll.

 

3. Muss ich meine Praxissoftware für die Teilnahme an der HzV anpassen?

In der Regel ja. Die Praxissoftware sollte HzV-fähig sein und Funktionen für Vertragsmanagement, Einschreibungen und Überweisungssteuerung unterstützen.

Besonders wichtig ist ein digitales Überweisungsmanagement, da Hausarztpraxen in der HzV eine zentrale Lotsenfunktion übernehmen. Gute digitale Prozesse helfen, den zusätzlichen organisatorischen Aufwand effizient zu bewältigen.

 

4. Verlieren Patientinnen und Patienten in der HzV ihre freie Facharztwahl?

Nein. Patientinnen und Patienten verpflichten sich im Rahmen der HzV, zunächst den Hausarzt aufzusuchen. Die freie Facharztwahl bleibt jedoch grundsätzlich erhalten, sofern eine Überweisung durch die Hausarztpraxis erfolgt.

Ausnahmen gelten in der Regel für Notfälle sowie für bestimmte Fachrichtungen wie Gynäkologie, Augenheilkunde oder Pädiatrie. Die Regelung stärkt die koordinierende Rolle der Hausarztpraxis, ohne die Versorgung einzuschränken.


 

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